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Leistungsermittlung und Leistungsbewertung Schuljahr 2023/2024

Die gesetzliche Grundlage für Leistungsnachweise im bayerischen Schulsystem wird in Art.52 (Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgegeben, ebenso in der GrSO § 10.

 

Leistungsfeststellungen in der Grundschule dienen zum einen dem Nachweis über ein erreichtes Kompetenzniveau der Schüler, sind aber auch Grundlage für die Beratung der Eltern hinsichtlich des individuellen Lernweges des Kindes. Dazu werden in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erbracht, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. Die Art der Leistung, ihre Anzahl, der Umfang, der Schwierigkeitsgrad sowie die Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Jahrgangsstufe und werden durch die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung gestaltet.

 

Schriftliche Leistungsnachweise in der Grundschule werden durch Probearbeiten erbracht. In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und werden in der Regel nur in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt. Das Verbot der Ankündigung schließt nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft werden kann. An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. Ein wesentlicher Punkt ist, dass Aufgabenstellung, Zeitdauer, Schwierigkeitsgrad und Umfang von Probearbeiten im pädagogischen Ermessen und der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft stehen.

  • Dem Schulleiter obliegt die Verantwortung, dass formale Fehler vermieden werden, und innerhalb der Schule eine weitgehende Gleichartigkeit bei der Leistungsbeurteilung angestrebt wird. Art.57 (2) BayEUG
  • Die Anzahl der Probearbeiten, Durchführung und Gewichtung mündlicher, praktischer und schriftlicher Leistungen wurden von der Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn in pädagogischer Verantwortung festgelegt.

 

1. Verbindliche Vorgaben
  • Lernzielkontrollen werden nicht benotet. Sie sind für Lehrer ein Instrument zu überprüfen, ob die Schüler die gestellten Lernziele erreicht haben.
  • An einem Tag darf nur eine Probearbeit geschrieben werden, in der Woche sollen nach Möglichkeit nicht mehr als zwei abgehalten werden.
  • In der Jahrgangsstufe 2 werden Probearbeiten erst im 2. Halbjahr benotet, das Jahreszeugnis umfasst jedoch die gesamten Leistungen innerhalb eines Schuljahres.
  • In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Übertrittzeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden:
    • Richtwert für D zehn Probearbeiten,
    • Richtwert für M vier Probearbeiten und
    • Richtwert HSU ist je vier bewertete Probearbeiten.
  • Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit (Kompetenzstufen) und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der Schulart, der Jahrgangsstufe und der Fächer.
  • Es sind mündliche, schriftliche und praktische Leistungen zu bewerten.

 

2. Weitere Festlegungen
  • Die Proben enthalten verschiedene Kompetenzstufen
  • Die Bekanntgabe der Klassendurchschnitte wird abgelehnt. Es muss die individuelle Entwicklung eines Kindes betrachtet werden, Klassenschnitte geben darüber keine Auskunft. Die Einteilung des Punkteschlüssels obliegt dem Ermessen der Lehrkraft. Die prozentuale Verteilung kann bei jeder Probe bzw jedem Leistungsnachweis variieren.
  • Im Fach Deutsch wird der Teilbereich Aufsatz doppelt gewichtet; alle anderen Teilbereiche werden gleich gewichtet.
  • die Gewichtung der Leistungserhebungen ist wie folgt: mdl.: schrftl.: prakt: = 1:2.1.
  • Mündliche Leistungen sind keine allgemeinen Mitarbeitsnoten, sondern müssen mit Datum und Inhalt belegbar sein. Die mündliche Note in einem Fach kann sich zusammensetzen aus einer größeren mündlichen Abfrageleistung oder aus mehreren kleinen Teilnoten, die unterschiedliche Kompetenzstufen abdecken sollen.

 

Besonderheit: Änderung der Gewichtung des Teilbereichs Aufsatz ab dem SJ 22/23

 

wie bereits im letzten Elternbrief erklärt, hat sich die Lehrerkonferenz mehrheitlich darauf geeinigt, die Gewichtung des Bereichs schriftlicher Sprachgebrauch (Aufsatz) doppelt zu bewerten.

Vorab wurde der Elternbeirat darüber informiert.

Hier für Sie die Grundregeln des schriftlichen Sprachgebrauchs und Kriterien, welche bei der Leistungserhebung berücksichtigt werden:

  • Unterschiedliche Satzanfänge
  • Treffende Verben und Adjektive (Wortfeldarbeit)
  • Erzählzeit
  • Passende Überschriften
  • Gliederung (Einleitung, Hauptteil, Schluss)

 

Weitere Kriterien können individuell von der Lehrerin/ dem Lehrer eingearbeitet werden; diese werden den Schülerinnen und Schülern vorab transparent gemacht.

Die Benotung erfolgt günstigerweise über ein Punkteraster anhand der zuvor festgelegten Kriterien.

Die Doppelwertung des Bereichs „Aufsatz“ dient der Aufwertung desselbigen. In Umfang und Ausführung unterscheidet sich dieser Bereich erheblich zu den anderen Bereichen des Fachs Deutsch, da hier Elemente aller Fachbereiche einfließen und von den Kindern als großes Ganzes zu Papier gebracht werden müssen.

Eine höhere Gewichtung und damit auch eine höhere Wertschätzung der durch die Schülerinnen und Schüler erbrachten Leistung ist daher angebracht.

Im Vorfeld zum eigentlichen Probeaufsatz werden stets einige Übungsaufsätze geschrieben, welche von den Lehrerinnen und Lehrern korrigiert werden und als Orientierung und Übungsanstöße im Hinblick auf die Vorbereitung für den eigentlichen Probeaufsatz dienen.

 

Unterföhring, Dezember 2023

 

Claudia Denzinger

Rektorin

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